Das Nationale Waffenregister (NWR) informiert alle privaten Waffenbesitzer im Zusammenhang mit privaten Waffenankäufen und -verkäufen. Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01. September 2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen, elektronisch anzuzeigen (vgl. § 37 WaffG). Dies erfolgt mittels einer Waffen Identifikationsnummer (ID).
Das hat zur Folge, dass Sportschützen ihre Sportgeräte ohne eine solche Waffen ID nicht mehr zur Reparatur geben können. Aus diesem Grunde rät der DSB dringend jedem Sportschützen, die entsprechenden IDs bei der Ordnungsbehörde abzufragen, um Verzögerungen bei der Waffenreparatur zu vermeiden.
Außerdem ist die Waffen ID notwendig für die Abwicklung von An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern bei Händlern oder auch von privat an privat. Die Identifikationsnummern sind bei der Umschreibung der Sportgeräte der Behörde zwingend mitzuteilen.